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E-Commerce-Gesetz § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.02.2024
§ 15 am 16.02.2024
§ 17 am 16.02.2024
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 17.02.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
§ 16 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2024
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
16.02.2024
Abkürzung
ECG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)
§ 16.
Paragraph 16,
(1)
Absatz eins,
Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
1.
Ziffer eins
von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
2.
Ziffer 2
sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2)
Absatz 2,
Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40025812
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/152/P16/NOR40025812
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