(1)Absatz eins,Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werdenDie einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Paragraph 17, Absatz eins, zum Wehrdienst dürfen, soweit zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden
mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem.
Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.Die nach Ziffer eins, weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.