Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 46

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geltung bestimmter Vorschriften

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
    1. Ziffer eins
      Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
    Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Ziffer eins, nur insoweit zu, als das Organ nach Ziffer 2, an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40166532

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