Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
22.12.2001
Außerkrafttretensdatum
30.09.2013
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausbildung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
(2)Absatz 2,Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.
Schlagworte
Vaterlandsgedanke
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40024540