Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausbildung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
  2. Absatz 2,Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

Schlagworte

Vaterlandsgedanke

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024540

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