(2)Absatz 2,Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.