(6)Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.