Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 39

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Miliztätigkeiten von Frauen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, über die Einberufung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 28, Absatz eins und 3 bis 5 über die Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 30, über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.
  2. Absatz 2,Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4, 4 a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
  3. Absatz 2 a,(Verfassungsbestimmung) Frauen können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 23 a, Absatz 2, über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.
  4. Absatz 3,Auf Frauen sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 32, über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
    Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
  5. Absatz 4,Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
    1. Ziffer eins
      Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
    2. Ziffer 2
      sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
  6. Absatz 5,Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind, berechtigt.
  7. Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Schlagworte

Vorschlagsrecht, Bekleidungsgegenstand

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218200

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