(4)Absatz 4,Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist § 11 Abs. 2 erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.Auf Frauen, die Ausbildungsdienst oder einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, ist Paragraph 11, Absatz 2, erster und zweiter Satz über die Geheimhaltungspflicht anzuwenden.