(4)Absatz 4,Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässigFrauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 3, zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und
mit Zustimmung der Betroffenen.