Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Paragraph 38, (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist Paragraph 24, Absatz 2, anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2,

  1. Absatz 2,Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.
  2. Absatz 3,Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 8, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 3, zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und
    3. Ziffer 3
      mit Zustimmung der Betroffenen.
  4. Absatz 5,Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde.
  5. Absatz 6,Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024536

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