Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
    2. Ziffer 2
      sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
    3. Ziffer 3
      jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
    4. Ziffer 4
      mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
    Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.
  3. Absatz 3,Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
    1. Ziffer eins
      einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 4,Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer
    1. Ziffer eins
      Versetzung in den Ruhestand oder
    2. Ziffer 2
      Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P31/NOR40218192

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