(2)Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.