Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 30, (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
  2. Ziffer 2
    bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
  1. Absatz 2,Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 3,Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht.
    Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
  3. Absatz 4,Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Soldat erlitten hat
    1. Ziffer eins
      infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
    2. Ziffer 2
      auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
    4. Ziffer 4
      bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
    5. Ziffer 5
      auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, oder
    6. Ziffer 6
      auf einem Weg nach Ziffer 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
    Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
  4. Absatz 5,Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Absatz 3, bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung
    1. Ziffer eins
      vom Soldaten herbeigeführt wurde
      1. Litera a
        vorsätzlich oder
      2. Litera b
        durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
      3. Litera c
        infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 31/2001, Präsenzdienst, Hinweg

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40065442

Navigation im Suchergebnis