Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitteilungs- und Nachweispflichten

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2
    der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 2, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gelten die Absatz eins und 2 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, zu erbringen.
    3. Ziffer 3
      Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.
    4. Ziffer 4
      Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40032922

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