(3)Absatz 3,Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3.Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gilt Paragraph 22, Absatz 3,