Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einberufung zum Präsenzdienst

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
    2. Ziffer 2
      spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
      1. Litera a
        Milizübungen und
      2. Litera b
        freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
    Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
    1. Ziffer eins
      nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
    2. Ziffer 2
      soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
      2. Litera b
        den Wohnsitz und
      3. Litera c
        ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40218188

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P24/NOR40218188

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