Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

Paragraph 21, (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt

  1. Ziffer eins
    für Offiziersfunktionen 90 Tage und
  2. Ziffer 2
    für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
  1. Absatz 2,Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
  2. Absatz 3,Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.
  3. Absatz 4,Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Kommandantenfunktion

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40032916

Navigation im Suchergebnis