Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
29.06.2015
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Grundwehrdienst
§ 20.Paragraph 20,
Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40065435