(1)Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder
von der Stellungspflicht befreit sind,
können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.