Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, G 10/01-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 56/1997, verfassungswidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, G 10/01-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, verfassungswidrig war.