Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 134/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

FTEG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, können die Behörden alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      Verbesserungsauftrag
    2. Litera b
      Rücknahme
    3. Litera c
      Rückruf
  2. Absatz 2,Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei ist von der Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
  3. Absatz 3,Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei ist die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht anzugeben.
  4. Absatz 4,Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden.
  5. Absatz 5,Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152376

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