Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 Art. 12

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung

Anmerkung, Zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,)

  1. Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, betrifft das Strafgesetzbuch)

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40023741

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