Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekerkammergesetz 2001 § 79c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 79 c,
  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer hat
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsgebührenrichtlinie,
    3. Ziffer 3
      die Dienstordnung,
    4. Ziffer 4
      die Umlagenordnung,
    5. Ziffer 5
      die Berufsordnung,
    6. Ziffer 6
      die Disziplinarordnung,
    7. Ziffer 7
      die Fortbildungsrichtlinien,
    8. Ziffer 8
      die Weiterbildungsordnung,
    9. Ziffer 9
      die Leitlinien zur Qualitätssicherung und
    10. Ziffer 10
      den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss
    nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 10, innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
  4. Absatz 4,Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
  5. Absatz 5,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Eine Aufhebung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Umlagenordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
  7. Absatz 7,Die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (Paragraph 58,) und
    2. Ziffer 2
      des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (Paragraph 42,)

bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40114599

Navigation im Suchergebnis