Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Gebarungskontrolle
§ 78.Paragraph 78,
Der Kontrollausschuss hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontrollausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023397