Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
07.07.2021
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
5. Abschnitt
Kammeramt
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Absatz 2, werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
(2)Absatz 2,Dem Kammeramt obliegt insbesondere
die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
die Führung des Disziplinarregisters,
die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren und
die Einbringung der Kammerumlagen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023391