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Apothekerkammergesetz 2001 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

5. Abschnitt

Kammeramt

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Absatz 2, werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
  2. Absatz 2,Dem Kammeramt obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
    2. Ziffer 2
      die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
    4. Ziffer 4
      die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
    5. Ziffer 5
      die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
    8. Ziffer 8
      die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
    9. Ziffer 9
      die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
    10. Ziffer 10
      die Führung des Disziplinarregisters,
    11. Ziffer 11
      die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
    12. Ziffer 12
      die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
    13. Ziffer 13
      die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren und
    14. Ziffer 14
      die Einbringung der Kammerumlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023391

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