Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51 a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2, 64 a, 67 a bis h, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
    insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023389

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