Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 7

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitglieder

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.
  2. Absatz 2,Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind
    1. Ziffer eins
      alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben;
    2. Ziffer 2
      Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind;
    3. Ziffer 3
      die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer.
  3. Absatz 3,Wird die Apotheke gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Absatz 2, Ziffer 3, zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Absatz 2, Ziffer 2, für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.
  4. Absatz 4,Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind
    1. Ziffer eins
      die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß Absatz 2, gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,
    3. Ziffer 3
      stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,
    4. Ziffer 4
      Apotheker, die durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind und
    5. Ziffer 5
      Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, Apothekengesetz in der jeweils geltenden Fassung eine fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an.
  6. Absatz 6,Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (Paragraph 2,) berufen, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von Kollektivverträgen.
  7. Absatz 7,Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung entscheidet das Präsidium.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40260669

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P7/NOR40260669

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