(4)Absatz 4,Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.