Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vollzug der Entscheidungen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.
  3. Absatz 3,Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat beziehungsweise der Disziplinarberufungssenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren. Gegen einen solchen Bescheid steht kein Rechtsmittel zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023385

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