Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vollzug der Entscheidungen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.
(3)Absatz 3,Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat beziehungsweise der Disziplinarberufungssenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren. Gegen einen solchen Bescheid steht kein Rechtsmittel zu.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023385