(5)Absatz 5,Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Artikel 89, Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Artikel 89, nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.