Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
  3. Absatz 3,Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Erhebungskommissär beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Erhebungskommissär zurückleiten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
  6. Absatz 6,Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
  7. Absatz 7,Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023371

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