(3)Absatz 3,Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 45, Absatz 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.