Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 45, (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

  1. Absatz 2,Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.
  2. Absatz 3,Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des Paragraph 72, StGB ist.
  3. Absatz 4,Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Schlagworte

Ausschließungsgrund

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023364

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