Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verhältnis zu den Behörden

Paragraph 4, Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2008

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P4/NOR40023323

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