Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 33

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlordnung

Paragraph 33,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über

  1. Ziffer eins
    das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahlkommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß Paragraph 34, Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss,
  4. Ziffer 4
    die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes,
  5. Ziffer 5
    die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und
  6. Ziffer 6
    allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen
zu regeln.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023352

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