Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlverfahren

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.
  2. Absatz 2,Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.
  3. Absatz 3,Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.
  4. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegiertenversammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich.
  5. Absatz 5,Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß Paragraph 34, Absatz 2, wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” kundzumachen.
  6. Absatz 6,Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40129920

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