Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wahlrecht

Paragraph 30, (1) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die

  1. Ziffer eins
    das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder
  2. Ziffer 2
    Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht in ihrem Herkunftsstaat vom Wahlrecht zu der gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind,
sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung der angestellten Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.
  1. Absatz 2,Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind außerdem nur wählbar, wenn sie mindestens fünf Jahre Mitglied der Apothekerkammer waren.
  2. Absatz 3,Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2008

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023349

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