Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
07.07.2021
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. Abschnitt
Wahlverfahren
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der Stimme auf dem Postweg ist zulässig.
(2)Absatz 2,Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.
(3)Absatz 3,Die Wahl hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie ist vom Kammervorstand durch Beschluss anzuordnen und in geeigneter Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023348