Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vertrauensentzug

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
  2. Absatz 2,Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören.
  3. Absatz 3,Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apothekerkammer binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023342

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