Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,

Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P21/NOR40023340

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