Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Angelobung
§ 20.Paragraph 20,
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40023339