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Apothekerkammergesetz 2001 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wirkungskreis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Absatz eins, ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
    2. Ziffer 2
      den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
    3. Ziffer 3
      die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,
    4. Ziffer 4
      Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
    5. Ziffer 5
      die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
    6. Ziffer 6
      die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
    7. Ziffer 7
      an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
    8. Ziffer 8
      wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
    9. Ziffer 9
      Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Herstellerbeziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
    10. Ziffer 10
      bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
    11. Ziffer 11
      Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,
    12. Ziffer 12
      Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,
    13. Ziffer 13
      Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,
    14. Ziffer 14
      in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
    15. Ziffer 15
      nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,
    16. Ziffer 16
      Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
    17. Ziffer 17
      Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,
    18. Ziffer 18
      auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
    19. Ziffer 19
      gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
    20. Ziffer 20
      Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und
    21. Ziffer 21
      die Mitglieder zu informieren und zu beraten.
  3. Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere
    1. Ziffer eins
      die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
    4. Ziffer 4
      die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/433/EWG und
    5. Ziffer 5
      die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.
  4. Absatz 4,Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß Paragraph 101, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1997,.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, Artikelnummer, Herstellerfirma, Verwendungshinweis, Nebenwirkung, Gegenwirkung, Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/111/P2/NOR40023321

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