(3)Absatz 3,Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (Paragraph 44,).