Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abteilungsausschüsse

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt
    1. Ziffer eins
      die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat und Disziplinarberufungssenat,
    2. Ziffer 2
      die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,
    4. Ziffer 4
      die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 6, Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,
    6. Ziffer 6
      die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,
    7. Ziffer 7
      die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und
    8. Ziffer 8
      die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.
  2. Absatz 2,Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Paragraph 12, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023332

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