(1)Absatz eins,Wer Handlungen gemäß § 4 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer Handlungen gemäß Paragraph 4, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2100 aus 1994, ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers setzt und somit ein Sortenschutzrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.