Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 8a

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einschleifregelung

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß Paragraph 8, den Grenzbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß Paragraph 8, den Grenzbetrag nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 12,, so verringert sich die für das betreffende Kalenderjahr gebührende Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld um die Summe der übersteigenden Beträge, sofern beide Grenzbeträge jeweils um nicht mehr als 15 % überstiegen werden. Bei einer Überschreitung auch nur eines Grenzbetrages von mehr als 15 %, ist die gesamte in dem Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40111561

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