Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,) ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einem Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Ziffer eins, vierter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichtet (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4,), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte gemäß Absatz eins, außer Ansatz.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 117/2013 lautet: „In § 8 Abs. 1 Z 1 4. Satz wird die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den ganzen Kalendermonat, so zählt dieser Kalendermonat zum Anspruchszeitraum,“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2013

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40111560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P8/NOR40111560

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