Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Werden die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, ab dem 10. Lebensmonat des Kindes 16,5 € täglich.
  3. Absatz 3,Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Absatz eins, Paragraph 3 a, anzuwenden.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40111585

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