Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 26,6 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Werden die im Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, ab dem 13. Lebensmonat des Kindes 13,3 € täglich.
  3. Absatz 3,Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Absatz eins, in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Absatz eins, Paragraph 3 a, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091832

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