Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 43

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Pfändungsverbot und Steuerbefreiung

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß Paragraph 290, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht pfändbar.
  2. Absatz 2,Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Anmerkung

Z 63 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2016 lautet: „In 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182303

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