Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.03.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KBGG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß Paragraph 290, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht pfändbar. (2)Absatz 2,Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
Anmerkung
Z 63 der Novelle
BGBl. I Nr. 53/2016 lautet: „In 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Im RIS seit
11.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40182303