Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 11

Finanzierung

Deckung des Aufwandes

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  3. Absatz 3,Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen nach diesem Absatz und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen. Die anteiligen erforderlichen und zuordenbaren Errichtungs- und Entwicklungskosten des Datennetzes sind dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

Schlagworte

Errichtungskosten

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021489

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