Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 37a

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weitere Datenverarbeitung

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) der Datenbank zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) ist berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 36, Absatz 2,) aus der Datenbank zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler Daten zur automatisierten Besorgung der Statistik zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Verbindungsstelle (Paragraph 25, Absatz 3,) hat dem Bundeskanzler folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,,

jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40210514

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