Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 10
Daten

Datenerhebung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft;
    4. Ziffer 4
      Familienstand und Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Beruf bzw. Tätigkeit;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
    7. Ziffer 7
      Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
    8. Ziffer 8
      Art, Umfang und Stand der Verfahren;
    9. Ziffer 9
      Bescheide;
    10. Ziffer 10
      Bankverbindung und Kontonummer;
    11. Ziffer 11
      Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
    12. Ziffer 12
      Zahlungsbeträge.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse der Bundesministerin für Familien und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;
    2. Ziffer 2
      Dauer des Bezuges;
    3. Ziffer 3
      Häufigkeit des Wechsels;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 3, Absatz 5, 3 a, Absatz 2 und 24 a Absatz 3,;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Bezieher nach Paragraph 5 b, Absatz eins und 2;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Bezieher nach Paragraph 24 d,, aufgeschlüsselt nach Absatz eins und 2 und nach Geschlecht;
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Bezieher, die die Leistungsart geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto, die eine Änderung der Anspruchsdauer vorgenommen haben;
    10. Ziffer 10
      Anzahl der Bezieher des Partnerschaftsbonus, aufgeschlüsselt nach Beruf bzw. Tätigkeit, Familienstand und Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichen Status bei nichtösterreichischen Staatsbürgern;
    11. Ziffer 11
      Anzahl der Bezieher des pauschalen und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, bei denen eine Reduktion um einen bezogenen Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG oder vergleichbarer Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften, erfolgte.
  3. Absatz 3,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Verbindungsstelle der Bundesministerin für Familien und Jugend folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,,
    jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.

Schlagworte

Anspruchsgrundlage

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182299

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